Absatz eins,Die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand des jeweiligen Jahres nach der Veröffentlichung der jährlichen Unfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Inneres, dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und den Landesregierungen über die Unfalldatenbank (UHS) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in elektronischer Form und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat Vorsorge zu treffen, dass die Zuordnung der Daten zu den Betroffenen mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, nicht möglich ist.
BGBl. I Nr. 7/2017
Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz sowie Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden (Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz) erlassen und das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Verwendung des Gesamtunfalldatenbestandes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Paragraph 7,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über Ersuchen den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand gemäß Absatz eins, zum Zwecke der Verkehrsunfallforschung und -prävention gegen Entgelt an fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen zu übermitteln. Der Datenempfänger hat sich vorab schriftlich zur ausschließlichen Nutzung der Daten für Zwecke der Verkehrsunfallforschung und -prävention zu verpflichten. Die Daten dürfen vom Datenempfänger nicht an Dritte weitergegeben werden.