BGBl. II Nr. 250/2017
Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht erfüllen
Verordnung des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin für Bildung über die Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht erfüllen
Änderungen durch diese Kundmachung
Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a BDG nicht erfüllen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von Paragraph 233 a, Absatz eins, BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2021 ausgestellt werden:
– Bundesministerium für Inneres,
– Bundesministerium für Bildung.
Solche Dienstausweise verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit.