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BGBl. II Nr. 250/2017

kundgemacht 15.09.2017 RIS↗
Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht erfüllen
Verordnung des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin für Bildung über die Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht erfüllen
Kundmachung BGBl. II Nr. 250/2017× zu Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a BDG nicht erfüllen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a BDG nicht erfüllen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 16.09.2017 · idF BGBl. II Nr. 250/2017 Art. 1↗RIS↗

Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von Paragraph 233 a, Absatz eins, BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2021 ausgestellt werden:

– Bundesministerium für Inneres,

– Bundesministerium für Bildung.

Solche Dienstausweise verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit.