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BGBl. III Nr. 120/2017

kundgemacht 27.07.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 120/2017× zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.2017 · idF BGBl. III Nr. 120/2017 Art. 13↗RIS↗

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

ARTIKEL 13

Geltungsbereich

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.