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BGBl. III Nr. 120/2017

kundgemacht 27.07.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 120/2017× zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.10.2017 · idF BGBl. III Nr. 120/2017 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. Absatz eins,
    Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Teil zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein Gericht erster Instanz einer Vertragspartei über die Streitigkeit in der Sache entschieden hat.
  2. Absatz 2,
    Die in Absatz (1) erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.