BGBl. III Nr. 120/2017
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
ARTIKEL 16
Schiedsort
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil des Abkommens wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche3, angenommen in New York am 10. Juni 1958 (New Yorker Konvention) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder -transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
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3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,.