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BGBl. III Nr. 120/2017

kundgemacht 27.07.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 120/2017× zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.10.2017 · idF BGBl. III Nr. 120/2017 Art. 19↗RIS↗

ARTIKEL 19

Schiedsurteile und Vollstreckung

  1. Absatz eins,
    Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Litera a
      eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
    2. Litera b
      Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
    3. Litera c
      in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie
    4. Litera d
      mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
  2. Absatz 2,
    Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.