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BGBl. III Nr. 120/2017

kundgemacht 27.07.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 120/2017× zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 01.10.2017 · idF BGBl. III Nr. 120/2017 Art. 26↗RIS↗

ARTIKEL 26

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entscheiden, vollstreckt werden.