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BGBl. III Nr. 120/2017

kundgemacht 27.07.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 120/2017× zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.10.2017 · idF BGBl. III Nr. 120/2017 Art. 29↗RIS↗

ARTIKEL 29

Änderungen

Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens einvernehmlich durch ein separates Protokoll, welches gemäß Artikel 30 dieses Abkommens in Kraft tritt und einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet, vornehmen.