die Vertragsparteien anerkennen, dass es nicht statthaft ist, eine Investition durch Schwächung des nationalen Arbeitnehmerschutzrechts anzuregen.
BGBl. III Nr. 120/2017
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
ARTIKEL 5
Investitionen und Arbeit
- Absatz eins,
- Absatz 2,Im Sinne dieses Artikels bezeichnet „Arbeitnehmerschutzrecht“ die Gesetze oder Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, die sich direkt auf die nachstehenden international anerkannten Arbeitsnormen beziehen:
- Litera adas Recht des Zusammenschlusses;
- Litera bdas Recht Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverträge zu verhandeln;
- Litera cdas Verbot des Rückgriffs auf jegliche Form von Zwangs- oder Fronarbeit;
- Litera dArbeitsschutz für Kinder und junge Menschen, einschließlich eines Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern und das Verbot und die Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit;
- Litera eannehmbare Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Mindestlöhne, Arbeitszeit und berufsbezogene Sicherheit und Gesundheit;
- Litera fdie Eliminierung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung.