Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 120/2017

kundgemacht 27.07.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 120/2017× zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.2017 · idF BGBl. III Nr. 120/2017 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

Investitionen und Arbeit

  1. Absatz eins,
    die Vertragsparteien anerkennen, dass es nicht statthaft ist, eine Investition durch Schwächung des nationalen Arbeitnehmerschutzrechts anzuregen.
  2. Absatz 2,
    Im Sinne dieses Artikels bezeichnet „Arbeitnehmerschutzrecht“ die Gesetze oder Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, die sich direkt auf die nachstehenden international anerkannten Arbeitsnormen beziehen:
    1. Litera a
      das Recht des Zusammenschlusses;
    2. Litera b
      das Recht Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverträge zu verhandeln;
    3. Litera c
      das Verbot des Rückgriffs auf jegliche Form von Zwangs- oder Fronarbeit;
    4. Litera d
      Arbeitsschutz für Kinder und junge Menschen, einschließlich eines Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern und das Verbot und die Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit;
    5. Litera e
      annehmbare Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Mindestlöhne, Arbeitszeit und berufsbezogene Sicherheit und Gesundheit;
    6. Litera f
      die Eliminierung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung.