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BGBl. III Nr. 122/2017

kundgemacht 27.07.2017 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2017× zu Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2017 · idF BGBl. III Nr. 122/2017 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus zumindest zwei VertreterInnen der zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien besteht. Eine Tagung der Gemischten Kommission sollte in der Regel alle drei Jahre stattfinden, wobei sie bei Bedarf von jeder Vertragspartei auch außerhalb des angeführten Zeitabstands einberufen werden kann. Die Gemischte Kommission tagt abwechselnd in der Republik Österreich und in der Föderativen Republik Brasilien. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter/die Leiterin der Delegation jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Tagung stattfindet.
  2. Ziffer 2
    Die Gemischte Kommission evaluiert den im Rahmen dieses Abkommens verwirklichten Austausch und weitere gemeinsame Aktionen und unterbreitet Empfehlungen und Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit, einschließlich Lösungsvorschläge für organisatorische und finanzielle Fragen.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer VertreterInnen in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
  4. Ziffer 4
    Die Schlussfolgerungen der Gemischten Kommission werden in Form von Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission angenommen, auf deren Text sich beide Delegationen einigen.