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BGBl. III Nr. 127/2017

kundgemacht 04.08.2017 RIS↗
Multilaterale Vereinbarung ADN/M 020 gemäß 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
Multilaterale Vereinbarung ADN/M 020 gemäß 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2017× zu ADN - Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff×

Änderungen durch diese Kundmachung

ADN - Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 05.08.2017 · idF BGBl. III Nr. 127/2017 Art. 1↗RIS↗
  1. Ziffer eins
    Abweichend von 7.1.3.31, 7.2.3.31.1, 9.1.0.31.1, 9.3.1.31.1, 9.3.2.31.1 und 9.3.3.31.1 der Anlage zum ADN, dürfen Binnenschiffe mit Gefahrgutladung Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff für ihre Antriebs- und Hilfssysteme unter der Voraussetzung verwenden, dass diese Systeme die Bestimmungen von Kapitel 30 und Anlage 8 Kapitel 1 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der neuesten gültigen Fassung erfüllen.
  2. Ziffer 2
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
    Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.