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BGBl. III Nr. 207/2017

kundgemacht 23.11.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens
Kundmachung BGBl. III Nr. 207/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. III Nr. 207/2017 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Gemischte Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.