die Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung,
BGBl. III Nr. 208/2017
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
TITEL römisch drei
ZUSAMMENARBEIT BEI DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG
ARTIKEL 10
Allgemeine Grundsätze
(1) Das zentrale Ziel der Entwicklungszusammenarbeit ist die Beseitigung der Armut durch die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele im Kontext der nachhaltigen Entwicklung und der Integration in die Weltwirtschaft. Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit ihren jeweiligen Prioritäten und den Bereichen von beiderseitigem Interesse einen regelmäßigen Dialog über die Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen.
(2) Die Strategien der Vertragsparteien für die Entwicklungszusammenarbeit zielen unter anderem auf
- Litera a
- Litera bdie Erreichung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums,
- Litera cdie Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Regenerierung der Umwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen,
- Litera ddie Verhinderung und Bewältigung der Folgen des Klimawandels,
- Litera edie Unterstützung der Politik und der Instrumente für die weitere schrittweise Integration in die Weltwirtschaft und den Welthandel,
- Litera fdie Fortführung von Verfahren zur Einhaltung der Grundsätze der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, des Aktionsplans von Accra und anderer auf die bessere und wirksamere Leistung von Unterstützung gerichteter internationaler Verpflichtungen.