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BGBl. III Nr. 208/2017

kundgemacht 23.11.2017 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 208/2017× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

Soziale Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien unterstreichen, dass die Wirtschafts- und die Sozialpolitik sich gegenseitig stärken müssen und dass der Schaffung menschenwürdiger Arbeit eine Schlüsselrolle zukommt; sie verpflichten sich außerdem zur Unterstützung des sozialen Dialogs.

(2) Die Vertragsparteien streben an, zur wirksamen Umsetzung der Kernarbeitsnormen der IAO beizutragen und die Zusammenarbeit in Beschäftigungs- und Sozialfragen zu vertiefen.

(3) Darüber hinaus streben die Vertragsparteien an, Strategien zu fördern, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit und Lieferung von Nahrungsmitteln für die Bevölkerung und von Futtermitteln für Vieh auf umweltfreundliche und nachhaltige Weise zu gewährleisten.