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BGBl. III Nr. 208/2017

kundgemacht 23.11.2017 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 208/2017× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Umwelt

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Streben nach einer nachhaltigen Entwicklung das Erfordernis eines hohen Umweltschutzes sowie der Erhaltung und Management der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wälder.

(2) Die Vertragsparteien streben eine Förderung der Ratifizierung, Umsetzung und Einhaltung von multilateralen Umweltübereinkünften an.

(3) Die Vertragsparteien streben eine Verstärkung der Zusammenarbeit in globalen Umweltfragen, vor allem im Zusammenhang mit dem Klimawandel, an.