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BGBl. III Nr. 208/2017

kundgemacht 23.11.2017 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 208/2017× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL 2

Ziele der Zusammenarbeit

Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu führen und ihre weitere Zusammenarbeit in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben vor allem das Ziel,

  1. Litera a
    in allen einschlägigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen in politischen und wirtschaftlichen Fragen zusammenzuarbeiten,
  2. Litera b
    auf dem Gebiet der Bekämpfung schwerer Verbrechen von internationalem Belang zusammenzuarbeiten,
  3. Litera c
    bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und auf dem Gebiet der Kleinwaffen und leichten Waffen zusammenzuarbeiten,
  4. Litera d
    Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern, in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, um die Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern bzw. zu beseitigen,
  5. Litera e
    im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, einschließlich der Themen Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit, Datenschutz, Migration, Schleusung und Menschenhandel sowie Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus, grenzüberschreitender Kriminalität, Geldwäsche und Drogen, zusammenzuarbeiten,
  6. Litera f
    in allen anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, darunter makroökonomische Politik und Finanzdienstleistungen, Steuern und Zoll einschließlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, Industriepolitik und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Informationsgesellschaft, Audiovisuelles und Medien, Wissenschaft und Technik, Energie, Verkehr, Bildung und Kultur, Umwelt und natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales sowie Statistik,
  7. Litera g
    die Beteiligung beider Vertragsparteien an subregionalen und regionalen Kooperationsprogrammen, die der jeweils anderen Vertragspartei offenstehen, zu verstärken,
  8. Litera h
    die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region zu stärken,
  9. Litera i
    die Verständigung zwischen den Bürgern durch eine Zusammenarbeit nichtstaatlicher Akteure wie Denkfabriken, Akademiker, Zivilgesellschaft und Medien in Form von Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen Maßnahmen zu fördern,
  10. Litera j
    die Beseitigung der Armut im Kontext der nachhaltigen Entwicklung und die allmähliche Eingliederung der Mongolei in die Weltwirtschaft zu fördern.