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BGBl. III Nr. 208/2017

kundgemacht 23.11.2017 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 208/2017× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 27↗RIS↗

ARTIKEL 27

Rechte des geistigen Eigentums

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die sie dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beimessen und sichern zu, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ebensolchen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu treffen, vor allem was Verletzungen dieser Rechte anbelangt.

Darüber hinaus kommen die Vertragsparteien überein, möglichst bald ein bilaterales Abkommen über geografische Herkunftsbezeichnungen zu schließen.

(2) Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu Fragen wie Praxis, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz und wirksame Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums, Verhinderung von Verletzungen dieser Rechte sowie Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung, unter anderem durch eine Zusammenarbeit im Zollbereich und andere geeignete Formen der Zusammenarbeit und eine Einrichtung und Stärkung von Organisationen für die Überwachung und den Schutz dieser Rechte. Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Verbesserung des Schutzes, der Nutzung und der Vermarktung geistigen Eigentums auf der Grundlage der europäischen Erfahrungen und bei der verstärkten Weiterverbreitung der entsprechenden Kenntnisse.