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BGBl. III Nr. 208/2017

kundgemacht 23.11.2017 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 208/2017× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 28↗RIS↗

ARTIKEL 28

Unterausschuss für Handel und Investitionen

(1) Es wird ein Unterausschuss für Handel und Investitionen eingesetzt.

(2) Der Unterausschuss unterstützt den Gemischten Ausschuss in allen Fragen, die diesen Bereich betreffen, bei der Ausübung seiner Aufgaben.

(3) Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.