BGBl. III Nr. 208/2017
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
TITEL römisch fünf
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT
ARTIKEL 29
Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen, vor allem in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege, besondere Bedeutung bei.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien beinhaltet auch den gegenseitigen Austausch von Informationen über Rechtssysteme und Rechtsetzung. Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer Rechtsordnungen eine gegenseitige Rechtshilfe aufzubauen.