Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung eines nationalen Menschenrechtsaktionsplans,
BGBl. III Nr. 208/2017
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 35neu
TITEL römisch sechs
ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN
ARTIKEL 35
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, unter anderem bei der Ratifizierung und Umsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte.
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
- Litera a
- Litera bFörderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,
- Litera cStärkung nationaler und regionaler Menschenrechtsorganisationen,
- Litera dEinführung eines substanziellen, breit angelegten Menschenrechtsdialogs,
- Litera cAusbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.