Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 208/2017

kundgemacht 23.11.2017 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 208/2017× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei neu § 0↗RIS↗
Art. 54neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 54↗RIS↗

ARTIKEL 54

Zusammenarbeit beim Katastrophenrisikomanagement

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit beim Katastrophenrisikomanagement im Rahmen der kontinuierlichen Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zu intensivieren, um das Risiko für lokale Gemeinschaften zu verringern und die Folgen von Naturkatastrophen auf allen Ebenen der Gesellschaft zu bewältigen. Präventivmaßnahmen und ein proaktiver Ansatz für den Umgang mit Gefahren und Risiken unter gleichzeitiger Verringerung der Risiken und der Anfälligkeit für Naturkatastrophen sollten dabei Vorrang erhalten.

(2) In diesem Bereich richtet sich die Zusammenarbeit auf folgende Aspekte:

  1. Litera a
    Verringerung des Katastrophenrisikos bzw. Katastrophenprävention und Linderung der Katastrophenfolgen,
  2. Litera b
    Wissensmanagement, Innovation, Forschung und Bildung zur Schaffung einer Kultur der Sicherheit und Regenerationsfähigkeit auf allen Ebenen,
  3. Litera c
    Vorbereitung auf den Katastrophenfall,
  4. Litera d
    Entwicklung einer Politik, Aufbau institutioneller Kapazitäten und Konsensbildung im Bereich des Katastrophenmanagements,
  5. Litera e
    Katastrophenabwehr,
  6. Litera f
    Bewertung und Überwachung der Katastrophenrisiken.