im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen 1373 und 1267 und der diesen nachfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, darunter die Resolution 1822, der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer aus anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften resultierenden Verpflichtungen,
BGBl. III Nr. 208/2017
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen im Einklang mit den für sie geltenden internationalen Übereinkünften, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, und mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt insbesondere
- Litera a
- Litera bdurch einen Informationsaustausch über Terroristen, terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht,
- Litera cdurch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,
- Litera ddurch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Handlungen, und insbesondere durch Hinarbeiten auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus,
- Litera edurch den Austausch bewährter einschlägiger Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus,
- Litera fdurch wirksame Umsetzung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen des ASEM.