Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 208/2017

kundgemacht 23.11.2017 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 208/2017× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL 8

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen, einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Programme, Agenturen und Organisationen, der Welthandelsorganisation (WTO), des Vertrags über Freundschaft und Zusammenarbeit und des Asien-Europa-Treffens (ASEM).

(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen die Zusammenarbeit zwischen Denkfabriken, Akademikern, nichtstaatlichen Organisationen und Medien zu fördern. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere die Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Austausch von Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.