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BGBl. III Nr. 220/2017

kundgemacht 07.12.2017 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien
Kundmachung BGBl. III Nr. 220/2017× zu Luftverkehrsabkommen (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. III Nr. 220/2017 Art. 22↗RIS↗

ARTIKEL 22

ABÄNDERUNGEN

  1. Ziffer eins
    Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so kann sie jederzeit um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Konsultationen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren.
  2. Ziffer 2
    Auf diese Weise vereinbarte Änderungen müssen von jeder Vertragspartei genehmigt werden und treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die beiden Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel die Notifikation übermittelt haben, dass in den Staaten der Vertragsparteien die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
  3. Ziffer 3
    Änderungen des Anhangs zu diesem Abkommen können direkt zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden und treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien durch diplomatischen Notenwechsel die letzte schriftliche Notifikation erhalten, dass die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.