BGBl. III Nr. 220/2017
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
ARTIKEL 25
REGISTRIERUNG
Dieses Abkommen sowie Änderungen desselben sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.