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BGBl. III Nr. 220/2017

kundgemacht 07.12.2017 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien
Kundmachung BGBl. III Nr. 220/2017× zu Luftverkehrsabkommen (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. III Nr. 220/2017 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

ANWENDBARKEIT VON GESETZEN UND RECHTSVORSCHRIFTEN

  1. Ziffer eins
    Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten für Führung und Betrieb des Luftfahrzeugs der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beim Einfliegen, Überfliegen, Verweilen in und Verlassen des Hoheitsgebiets der ersten Vertragspartei.
  2. Ziffer 2
    Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die den Einflug in ihr, den Aufenthalt in und den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post regeln, etwa Formalitäten bezüglich Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen befördert werden, während sie sich innerhalb des besagten Hoheitsgebietes aufhalten.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Kopien der relevanten Gesetze und Rechtsvorschriften, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, zur Verfügung zu stellen.