BGBl. III Nr. 22/2017
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Ausnahmen
Im Interesse bestimmter Personen oder bestimmter Personengruppen, die von diesem Abschnitt erfasst werden, können die zuständigen Behörden schriftlich Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 vereinbaren.