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BGBl. III Nr. 22/2017

kundgemacht 14.02.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.03.2017 · idF BGBl. III Nr. 22/2017 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

Schutz bestehender Rechte

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.