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BGBl. III Nr. 22/2017

kundgemacht 14.02.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.03.2017 · idF BGBl. III Nr. 22/2017 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt ohne Einschränkung aufgrund der Staatsangehörigkeit für Personen,

  1. Litera a
    die Einwohner Australiens sind oder waren; oder
  2. Litera b
    für die die österreichischen Rechtsvorschriften gelten oder galten;
und für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a und b bezeichneten Personen ableiten.