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BGBl. III Nr. 235/2017

kundgemacht 18.12.2017 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Spanien über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Spanien über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 235/2017× zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.02.2018 · idF BGBl. III Nr. 235/2017 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Übertragene Zuständigkeiten

(1) Gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ist die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates hiermit befugt folgende Zuständigkeiten, einschließlich der Aufsicht und Kontrolle der in den entsprechenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Aufgaben an die der Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates zu übertragen.

  1. Ziffer eins
    Anhang 2 – Luftverkehrsregeln: Durchsetzung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Verordnungen zu Flug und Manövrieren von Luftfahrzeugen.
  2. Ziffer 2
    Anhang 6 – Betrieb von Luftfahrzeugen: alle Zuständigkeiten, die normalerweise dem Eintragungsstaat für die Aufsicht und Kontrolle des Betriebs von in sein Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugen obliegen.
  3. Ziffer 3
    Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen: alle Zuständigkeiten, die normalerweise dem Eintragungsstaat obliegen und von der EASA nicht übernommen wurden, für die Aufsicht und Kontrolle von Luftfahrzeugen, die in seinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind. Nach diesem Abkommen wird die Verantwortung für die Überwachung der Instandhaltung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von geleasten Luftfahrzeugen, die im Rahmen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) des Leasingnehmers betrieben werden, auf die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates übertragen.

(2) Die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates hat die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates über jede beabsichtigte Untervermietung eines Luftfahrzeugs zu informieren, für welches die Zuständigkeiten gemäß Absatz 1 übertragen wurden.

(3) Die Aufgaben und Funktionen gemäß Absatz 1 dürfen nicht an einen Drittstaat übertragen werden.