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BGBl. III Nr. 237/2017

kundgemacht 27.12.2017 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Kundmachung BGBl. III Nr. 237/2017× zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 11↗RIS↗

FLUGSICHERHEIT

ARTIKEL 11

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei registriert sind, die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten internationalen Sicherheitsnormen erfüllen, wenn sie auf Flughäfen einer anderen Vertragspartei landen, und dass sie Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die befugten Vertreter dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
  2. Ziffer 2
    Eine Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über Sicherheitsnormen beantragen, die von einer anderen Vertragspartei in anderen Bereichen als denen, die von den in Anhang römisch eins aufgeführten Rechtsakten abgedeckt sind, aufrechterhalten werden.
  3. Ziffer 3
    Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es die Befugnisse einer zuständigen Zivilluftfahrtbehörde ein, unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie in Bezug auf ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung feststellt, dass möglicherweise
    1. Litera i
      die Mindestnormen, die gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden, nicht erfüllt werden oder
    2. Sub-Litera, i, i
      aufgrund einer Inspektion nach Absatz 1 Anlass zu der ernsthaften Sorge besteht, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die gemäß dem Übereinkommen festgelegten Mindestnormen erfüllt, oder
    3. iii
      Anlass zu der ernsthaften Sorge besteht, dass die Mindestnormen, die gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden, unzureichend aufrecht erhalten und angewandt werden.
  4. Ziffer 4
    Ergreift eine zuständige Zivilluftfahrtbehörde Maßnahmen nach Absatz 3, unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Zivilluftfahrtbehörde der anderen Vertragsparteien davon und begründet ihre Maßnahmen.
  5. Ziffer 5
    Werden in Anwendung von Absatz 3 getroffene Maßnahmen nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für diese Maßnahmen entfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss vorlegen.
  6. Ziffer 6
    Jede Änderung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die den Status der zuständigen Zivilluftfahrtbehörde betrifft, ist von der betreffenden Vertragspartei den anderen Vertragsparteien mitzuteilen.