Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens gelten die Bestimmungen des Anhangs römisch drei. Sind in anderen Übereinkünften zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, beispielsweise in Assoziierungsabkommen Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen enthalten, so gelten diese Regeln zwischen den betreffenden Vertragsparteien.
BGBl. III Nr. 237/2017
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
WETTBEWERB
ARTIKEL 14
- Ziffer eins
- Ziffer 2Artikel 15, 16 und 17 gelten nicht hinsichtlich der Bestimmungen in Anhang römisch drei.