Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht, teilt diese Absicht den anderen Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
BGBl. III Nr. 237/2017
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
ARTIKEL 22
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Gemischten Ausschuss auf, um eine allseits annehmbare Lösung zu finden.
- Ziffer 3Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 darf die betreffende Vertragspartei erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach Absatz 1 Schutzmaßnahmen ergreifen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen.
- Ziffer 4Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.