Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a ist,
- Litera agemeinsam zu ermitteln, ob die Angelegenheiten Probleme von gemeinsamem Interesse aufwerfen, und
- Litera bje nach Art der Probleme
- Strichaufzählunggemeinsam in Betracht zu ziehen, ob das Vorgehen der Vertragsparteien in den betreffenden internationalen Organisationen koordiniert werden sollte, oder
- Strichaufzählunggemeinsam ein anderes geeignetes Vorgehen in Betracht zu ziehen.