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BGBl. III Nr. 237/2017

kundgemacht 27.12.2017 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Kundmachung BGBl. III Nr. 237/2017× zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 25↗RIS↗

ARTIKEL 25

  1. Ziffer eins
    Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a ist,
    1. Litera a
      gemeinsam zu ermitteln, ob die Angelegenheiten Probleme von gemeinsamem Interesse aufwerfen, und
    2. Litera b
      je nach Art der Probleme
      • Strichaufzählung
        gemeinsam in Betracht zu ziehen, ob das Vorgehen der Vertragsparteien in den betreffenden internationalen Organisationen koordiniert werden sollte, oder
      • Strichaufzählung
        gemeinsam ein anderes geeignetes Vorgehen in Betracht zu ziehen.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien tauschen so bald wie möglich die Informationen aus, die für die Ziele des Absatzes 1 von Belang sind.