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BGBl. III Nr. 237/2017

kundgemacht 27.12.2017 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Kundmachung BGBl. III Nr. 237/2017× zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 32↗RIS↗

ARTIKEL 32

Erweiterung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Die Europäische Gemeinschaft kann jeden Staat und jede Einheit, die bereit sind, ihre Rechtsvorschriften für den Luftverkehr und damit zusammenhängende Angelegenheiten mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Einklang zu bringen, und mit denen die Gemeinschaft einen Rahmen für die enge wirtschaftliche Zusammenarbeit, etwa durch ein Assoziierungsabkommen, geschaffen hat oder zu schaffen im Begriff ist, ersuchen, sich dem gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum anzuschließen. Zu diesem Zweck ändern die Vertragsparteien das Übereinkommen in entsprechender Weise.