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BGBl. III Nr. 237/2017

kundgemacht 27.12.2017 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Kundmachung BGBl. III Nr. 237/2017× zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 7↗RIS↗

NIEDERLASSUNGSRECHT

ARTIKEL 7

Im Anwendungsbereich und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens gelten für die Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums im Hoheitsgebiet dieser Staaten oder Einheiten unbeschadet der in Anhang römisch eins aufgeführten einschlägigen Rechtsakte keine Beschränkungen. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten und zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbesondere von Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen, unter den Bedingungen, die für die Staatsangehörigen des Staats, in dem die Niederlassung erfolgt, nach dessen innerstaatlichem Recht gelten. Gleiches gilt für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten oder Einheiten niedergelassen sind.