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BGBl. III Nr. 23/2017

kundgemacht 14.02.2017 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2017× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.2017 · idF BGBl. III Nr. 23/2017 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Canberra, am 2. August 2016 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.