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BGBl. III Nr. 23/2017

kundgemacht 14.02.2017 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2017× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.2017 · idF BGBl. III Nr. 23/2017 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Statistiken

  1. Absatz eins,Die zuständigen Träger oder Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten haben jährliche Statistiken in Bezug auf die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen in einer festzulegenden Form auszutauschen.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten haben jährlich Statistiken in Bezug auf die Anzahl der nach Artikel 3 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen auszutauschen.