Absatz eins,Die zuständigen Träger oder Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten haben jährliche Statistiken in Bezug auf die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen in einer festzulegenden Form auszutauschen.
BGBl. III Nr. 23/2017
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Statistiken
- Absatz 2,Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten haben jährlich Statistiken in Bezug auf die Anzahl der nach Artikel 3 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen auszutauschen.