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BGBl. III Nr. 24/2017

kundgemacht 14.02.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über kulturelle Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über kulturelle Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 24/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.2017 · idF BGBl. III Nr. 24/2017 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften der Parteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.