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BGBl. III Nr. 47/2017

kundgemacht 22.03.2017 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2017× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 47/2017 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die zuständigen Behörden der Parteien dürfen einander auch ohne Ersuchen Informationen mitteilen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese für die Verhinderung oder Bekämpfung von gerichtlich strafbaren Handlungen von Bedeutung sein können.