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BGBl. III Nr. 47/2017

kundgemacht 22.03.2017 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2017× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 47/2017 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Grenzgebiete

  1. Ziffer eins
    Im Sinne dieses Vertrages versteht man unter Grenzgebieten:
    in der Republik Österreich:
    • Strichaufzählung
      die Bundesländer Kärnten, Salzburg und Tirol;
    in der Italienischen Republik:
    • Strichaufzählung
      die Gebiete der Provinzen Belluno, Bozen und Udine.
  2. Ziffer 2
    Die Parteien unterrichten einander über jede Änderung der nationalen Zuständigkeiten über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie über Änderungen in der Bezeichnung der zuständigen Behörden.