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BGBl. III Nr. 47/2017

kundgemacht 22.03.2017 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2017× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 47/2017 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Haftung

  1. Ziffer eins
    Wenn die Beamten einer Partei beim Vollzug dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig werden, haftet die erste Partei für die von diesen Beamten bei der Durchführung ihres Dienstes verursachten Schäden nach dem Recht der Partei auf deren Hoheitsgebiet sie ihren Dienst versehen.
  2. Ziffer 2
    Die Partei, auf deren Hoheitsgebiet die in Absatz 1 genannten Schäden angerichtet werden, leistet dementsprechend Schadenersatz zu den auf die von den eigenen Beamten verursachten Schäden anwendbaren Bedingungen.
  3. Ziffer 3
    Die Partei, deren Beamte Dritten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei Schäden verursacht haben, erstattet dieser Partei, die an die Geschädigten oder an ihre Rechtsnachfolger entrichteten Beträge, vollständig zurück.
  4. Ziffer 4
    Die Anwendungsmodalitäten der Bestimmungen dieses Artikels werden durch die zuständigen Behörden der Parteien mittels Durchführungsprotokollen festgelegt.