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BGBl. III Nr. 47/2017

kundgemacht 22.03.2017 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2017× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 47/2017 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

Einsatz von Fahrzeugen

Falls im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages Beamte der einen Partei Fahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei einsetzen, unterliegen sie denselben Straßenverkehrsvorschriften einschließlich jener zum Gebrauch von Licht- und Schallzeichen sowie zur Befreiung von Straßen- und Autobahngebühren, die für Beamte der Partei, auf deren Hoheitsgebiet solche Fahrzeuge benutzt werden, vorgesehen sind.