BGBl. III Nr. 47/2017
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Begriffsbestimmung
„Beamte“ sind, zu den Zwecken dieses Vertrages, die den zuständigen Verwaltungsbehörden beider Parteien angehörenden oder in den gemeinsamen Zentren beschäftigten oder zu an der gemeinsamen Grenze tätigen Einheiten entsandten Organe.