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BGBl. III Nr. 47/2017

kundgemacht 22.03.2017 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2017× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 47/2017 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Verweigerung der Amtshilfe

  1. Ziffer eins
    Das Ersuchen auf Amtshilfe kann ganz oder teilweise verweigert werden, falls die zuständige Behörde der ersuchten Partei feststellt, dass die Amtshilfeleistung die Souveränität, die innerstaatliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere grundsätzliche Interessen des Staates gefährden kann, oder wenn sie im Widerspruch zu der eigenen nationalen Gesetzgebung oder den auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen steht.
  2. Ziffer 2
    Vor der Entscheidung über die Verweigerung eines Amtshilfeersuchens berät sich die Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, mit der ersuchenden Behörde, um festzustellen, ob die Hilfeleistung gegebenenfalls zu anderen Bedingungen erfolgen kann als den ursprünglich gestellten. Im Falle, dass die ersuchende Behörde der Amtshilfeleistung zu den vorgeschlagenen Bedingungen zustimmt, sind diese Bedingungen durch die ersuchte Behörde zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Die begründete Entscheidung über die gänzliche oder teilweise Verweigerung eines Amtshilfeersuchens wird der ersuchenden Behörde schriftlich bekannt gegeben.