Anhang 1 – Erlaubnisscheine des Personals – außer Ausstellung und Bestätigung von Erlaubnisscheinen.
BGBl. III Nr. 5/2017
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Belgien über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Belgien über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Übertragene Zuständigkeiten
(1) Gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ist die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaats befugt, folgende Zuständigkeiten einschließlich Beaufsichtigung und Kontrolle der in den entsprechenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Aufgaben an die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaats zu übertragen.
- Ziffer eins
- Ziffer 2Anhang 2 – Luftverkehrsregeln – Durchsetzung der Einhaltung geltender Regeln und Vorschriften in Bezug auf den Flug und das Manövrieren von Luftfahrzeugen.
- Ziffer 3Anhang 6 – Betrieb von Luftfahrzeugen – sämtliche Zuständigkeiten, die normalerweise dem Eintragungsstaat obliegen, zur Beaufsichtigung und Kontrolle des Betriebs der in seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge.
- Ziffer 4Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen – sämtliche Zuständigkeiten, die normalerweise dem Eintragungsstaat obliegen und nicht von der EASA übernommen wurden, zur Beaufsichtigung und Kontrolle der in seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge.
(2) Die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaats hat die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaats über jede geplante Untervermietung eines Luftfahrzeugs zu informieren, für das die Zuständigkeiten gemäß Absatz 1 übertragen wurden.
(3) Die Aufgaben und Funktionen gemäß Absatz 1 dürfen nicht an einen Drittstaat übertragen werden.