Flugbetrieb,
BGBl. III Nr. 5/2017
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Belgien über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Belgien über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden
Bei Bedarf sind Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten einzuberufen, um Angelegenheiten der Abläufe und Lufttüchtigkeit zu erörtern, die bei den Inspektionen des Luftfahrzeugs ermittelt wurden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Themen zu erörtern:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Kontrolle der fortdauernden Lufttüchtigkeit und Wartung des Luftfahrzeugs,
- Ziffer 3Verfahren zur Verwaltung des Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Exposition, CAME) bzw. des Handbuchs zur Kontrolle der Wartung durch den Betreiber (Operator Maintenance Control Manual, MCM),
- Ziffer 4sonstige Angelegenheiten von Bedeutung, die sich aus den Inspektionen ergeben.