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BGBl. III Nr. 5/2017

kundgemacht 09.01.2017 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Belgien über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Belgien über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 5/2017× zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2016 · idF BGBl. III Nr. 5/2017 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden

Bei Bedarf sind Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten einzuberufen, um Angelegenheiten der Abläufe und Lufttüchtigkeit zu erörtern, die bei den Inspektionen des Luftfahrzeugs ermittelt wurden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Themen zu erörtern:

  1. Ziffer eins
    Flugbetrieb,
  2. Ziffer 2
    Kontrolle der fortdauernden Lufttüchtigkeit und Wartung des Luftfahrzeugs,
  3. Ziffer 3
    Verfahren zur Verwaltung des Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Exposition, CAME) bzw. des Handbuchs zur Kontrolle der Wartung durch den Betreiber (Operator Maintenance Control Manual, MCM),
  4. Ziffer 4
    sonstige Angelegenheiten von Bedeutung, die sich aus den Inspektionen ergeben.