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BGBl. III Nr. 66/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2017× zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 28.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 66/2017 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Zweck des Übereinkommens und Ziele der Zusammenarbeit

  1. Ziffer eins
    Um es ICPO-INTERPOL zu ermöglichen, ihre in ihrer Satzung festgelegten Aufgaben zu erfüllen, und insbesondere um die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die Tätigkeit der in Artikel 5 der Satzung angeführten Organe zu fördern, werden ihr die in diesem Übereinkommen festgelegten Immunitäten und Privilegien auf dem Gebiet der Republik Österreich für den Zeitraum, der notwendig ist, um die 45. Regionalkonferenz in St. Johann im Pongau in der Republik Österreich von 16. bis 18. Mai 2017 zu organisieren, abzuhalten und zu beenden, gewährt.