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BGBl. III Nr. 66/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2017× zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 28.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 66/2017 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Streitbeilegung

  1. Ziffer 13
    Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen beigelegt.