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BGBl. III Nr. 66/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2017× zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 28.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 66/2017 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Inkrafttreten

  1. Ziffer 14
    Dieses Übereinkommen tritt zehn Tage nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Übereinkommen geschlossen.

Geschehen in zwei Ausfertigungen, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.